DSGVO: Art 25, Art 79
KSchG: §§ 28, 29
Der Unterlassungsanspruch nach § 28 Abs 1 KSchG ist nicht allein auf die Kontrolle und Durchsetzung der Verbote des § 6 KSchG (und des § 879 ABGB) beschränkt, sondern umfasst auch die Verletzung weiterer zivilrechtlicher wie auch öffentlich-rechtlicher Vorschriften; darunter fällt auch der Verstoß gegen Bestimmungen des jeweils anwendbaren Datenschutzrechts.