Der VfGH hat einige Wortfolgen in § 25 Abs 3 GSpG wegen Gleichheitswidrigkeit als verfassungswidrig aufgehoben. Nach Auffassung des VfGH wird der unionsrechtlich gebotene Spielerschutz nicht in einer dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Weise verwirklicht. Die Anordnung zusätzlicher Schutz- und Sorgfaltspflichten (erst) für den Fall, dass eine "auffällige" Bonitätsauskunft vorliegt, wird in einer Durchschnittsbetrachtung vielfach zu spät kommen, um eine Gefährdung des Existenzminimums des Spielteilnehmers hintanzuhalten. Nicht geeignet zur Gewährleistung eines effektiven Spielerschutzes sind nach Auffassung des VfGH auch die angeordnete Beschränkung der Haftung der Spielbankleitung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie die Regelung, dass die angefochtene Bestimmung alle Ansprüche des Spielteilnehmers gegen die Spielbankleitung iZm der Gültigkeit des Spielvertrages oder mit Verlusten aus dem Spiel abschließend regelt. VfGH 14. 12. 2022, G 259/2022.