Im vorliegenden Fall ist die (wasserführende) Rohrleitung innerhalb des Pufferspeichers gebrochen und hat diesen beschädigt. Da diese Rohrleitung ein Bestandteil der technischen Einheit "Pufferspeicher" ist, liegt ein Bruchschaden an einer angeschlossenen Einrichtung und nicht ein Bruchschaden an einer wasserführenden Rohrleitung iSd Bedingungen vor, was auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist, sodass der Risikoausschluss des Art 2.4. AWB 2009 greift. OGH 13. 12. 2022, 7 Ob 184/22t.