GmbHG: § 76
NO: §§ 92, 110
Der Abtretungsvertrag gem § 76 Abs 2 GmbHG bedarf eines Notariatsakts. Gem § 110 Abs 1 NO muss der Notar die von ihm selbst aufgenommenen (urschriftlichen) Akten, wozu auch die Notariatsakte gehören, in seiner Wohnung oder Kanzlei verwahren. Den Parteien werden (nur) Ausfertigungen und Abschriften erteilt (§ 92 NO). Nach diesen rechtlichen Vorgaben kann nicht der Erwerber im Besitz der "Original-Abtretungsvereinbarung" (Urschrift) sein, sondern nur der Notar.