Missbräuchliche Klauseln sind nach Art 6 Klausel-RL 93/13 "für den Verbraucher unverbindlich". Dass er den Wortlaut ernst nimmt, hat der EuGH seit dem Banesto-leading case (C-618/10 ) wiederholt bewiesen: Die Klauseln entfallen ersatzlos, eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus, die Anwendung dispositiven Rechts ist nur ausnahmsweise zulässig, nämlich bei sonstiger Gesamtnichtigkeit des Vertrags, wenn diese für den Verbraucher besonders nachteilig wäre. Der EuGH stützt seinen Take-no-prisoners-Ansatz auf den Effektivitätsgrundsatz des Unionsrechts und die generalpräventiven Ziele der Klausel-RL. Man mag diese Akzentuierung öffentlicher Interessen im Privatrechtsverhältnis rechtspolitisch kritisieren. De lege lata lässt sich schwerlich leugnen, dass die in nicht weniger als 18 Urteilen entwickelte Effet-utile-Rechtsprechung des EuGH konsequent ist: Sie steht im Einklang mit dem Normzweck des AGB-Rechts, für das der europäische wie auch der österr Gesetzgeber aufgrund eines partiellen Marktversagens (kein "Konditionenwettbewerb") eine echte Inhaltskontrolle vorgesehen haben. Dazu passt, dass das Verbraucherrecht - im Gegensatz zum ABGB - zwecks Praxiswirksamkeit ganz allgemein mit schematisch-pauschalierenden Lösungen arbeitet.