AEUV: Art 101
VO (EU) 330/2010 : Art 1
Verfahrensgegenstand ist eine Partnerschaftsvereinbarung zwischen zwei Unternehmen, mit der die Entwicklung des Absatzes der Produkte dieser beiden Unternehmen durch ein System der Förderung und gegenseitiger Rabatte begünstigt werden sollte. Die beiden Unternehmen sind auf unterschiedlichen Produktmärkten tätig, die einander auch nicht vor- oder nachgelagert sind - und zwar Einzelhandel mit Massenkonsumgütern und Lebensmitteln sowie Lieferung von Strom und Erdgas -, und standen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung auch nicht wirksam im Wettbewerb. Die Vereinbarung enthält ua auch eine Wettbewerbsverbotsklausel, die der einen Vertragspartei verbietet, in den nationalen Stromversorgungsmarkt einzutreten, auf dem die andere Vertragspartei ein bedeutender Akteur ist, und zwar zum Zeitpunkt der letzten Phase der Liberalisierung dieses Marktes.