Seit 2002 wird der Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft weitgehend durch die RL 2000/31/EG ("RL über den elektronischen Geschäftsverkehr" = EC-RL = E-CommerceRL) geregelt. Nach ihrem "Herkunftslandprinzip" sollten die Dienste der Informationsgesellschaft grds dem Rechtssystem des Herkunftsmitgliedstaats unterworfen werden (vgl Art 3 Abs 1 E-CommerceRL) und die Mitgliedstaaten dürfen im Einklang mit dieser Logik den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat grds nicht einschränken (Art 3 Abs 2 E-CommerceRL). Ein anderer Mitgliedstaat als der Herkunftsmitgliedstaat kann von diesem Prinzip nur durch Maßnahmen abweichen, die "im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft" ergriffen werden und die Bedingungen des Art 3 Abs 4 Buchst a und b E-CommerceRL erfüllen.