Die Frage, ob das Sachersatzinteresse des Mieters durch konkludenten Regressverzicht des Versicherers für Fälle der leichten Fahrlässigkeit in die Sachversicherung des Vermieters einbezogen wurde, ist durch einfache Auslegung des Vertrags nach § 914 ABGB zu klären. Jedenfalls bei Abwälzung der Prämie im Rahmen des Mietverhältnisses ist von einem Regressverzicht auszugehen. OGH 27. 9. 2023, 7 Ob 99/23v.