Diese Monografie wurde als Dissertation an der Wirtschaftsuniversität Wien approbiert. Das Buch stellt einleitend die praktische Relevanz des Themas und das Bedürfnis nach einstweiligem Rechtsschutz im Gesellschaftsrecht dar. Die Verfasserin knüpft ihre Ausführungen an die Beschlussfassung in der GmbH, zumal dort die Gefahr besteht, dass die Folgen einer einmal begangenen Rechtsverletzung durch Rechtsschutz nur in einem ordentlichen Verfahren nicht mehr gänzlich beseitigt werden können (S 8, 44). Im Kapitel über die Grundlagen werden das System der einstweiligen Verfügungen und die Voraussetzungen für die gerade im Beschlussrecht der GmbH relevanten Verfügungen zur Sicherung "anderer Ansprüche" (§ 381 EO) dargestellt. Eingehend wird die bei gesellschaftsrechtlichen Konstellationen nicht unproblematische verfügungsrechtliche Voraussetzung der Rückführbarkeit einer einstweiligen Verfügung behandelt. Die Verfasserin gelangt zum Ergebnis, dass entgegen einer verbreiteten Ansicht die fehlende Rückführbarkeit einer einstweiligen Verfügung keine absolute Schranke für ihre Zulässigkeit darstellt (S 43). Eine solche sei nur dann gegeben, wenn nach der Aufhebung der einstweiligen Verfügung und nach Ablauf ihrer Geltungsdauer Beeinträchtigungen des Gegners verbleiben, die einen unwiederbringlichen Schaden iSd § 381 Z 2 EO darstellen (S 46). Diesem Ergebnis ist zuzustimmen und entspricht dies auch der hM (vgl König in FS Griss 389 [401 f]; König/Weber, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren6 [2022] Rz 2.55, 3.86). Im dritten Kapitel ("Einstweiliger Rechtsschutz nach erfolgter Beschlussfassung") geht es um das zentrale Thema der Monografie: Die spezifisch gesellschaftsrechtliche einstweilige Verfügung des § 42 Abs 4 GmbHG, nach der die Ausführung eines angefochtenen Beschlusses der Gesellschafter aufgeschoben werden kann, wenn ein der Gesellschaft drohender unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird. Die praktische Bedeutung dieser Norm ist erheblich, trägt sie doch der Mediatisierung im Kapitalgesellschaftsrecht Rechnung und räumt die Aktivlegitimation zur Beantragung der einstweiligen Verfügung Personen ein, die vom drohenden unwiederbringlichen Nachteil nicht unmittelbar betroffen sind. Ausgehend von einer scharf gezogenen Trennung des Nachteils des Gesellschafters von jenem der Gesellschaft verneint die Autorin mangels einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes die Legitimation des Gesellschafters, die einstweilige Verfügung des § 42 Abs 4 GmbHG wegen eines nur ihm drohenden Nachteils zu beantragen (zB im Fall seines Ausschlusses: S 93). Auch eine analoge Anwendung zugunsten des Gesellschafters wird zu Recht verneint, zumal § 381 EO dem Gesellschafter vor drohenden Nachteilen hinreichenden Schutz gewährt (S 56 ff). Im Folgenden sticht die überzeugende dogmatische Verortung der einstweiligen Verfügung des § 42 Abs 4 GmbHG gegenüber § 381 EO (S 60 ff) ins Auge. Ausgehend vom Postulat eines möglichst lückenlosen und damit effektiven einstweiligen Rechtsschutzes wird § 42 Abs 4 GmbHG im Einklang mit der Judikatur (6 Ob 149/19h; 6 Ob 90/19g) nicht als abschließende Regelung im GmbH-Recht verstanden, sondern können auch einstweilige Verfügungen auf der Basis des § 381 EO erlassen werden (S 64), was insb Bedeutung für den einstweiligen Rechtsschutz im Vorfeld einer Beschlussfassung der Gesellschafter hat (hierzu S 111 ff). Eine analoge Anwendung des § 42 Abs 4 GmbHG im Aktienrecht wird mangels einer bewussten Entscheidung des AktG-Gesetzgebers gegen eine solche (S 66 f) bejaht. Zutreffend ist mE auch das Ergebnis, dass das Sicherungsmittel nicht nur bei ausführungs- und eintragungsbedürftigen Gesellschafterbeschlüssen greift, sondern auch bei jenen Beschlüssen möglich ist, zu deren Wirksamkeit keine weiteren (Rechts-)Handlungen erforderlich sind, zumal auch solche Beschlüsse unwiederbringliche Nachteile für die Gesellschaft zeitigen können (S 81). Praxisorientiert zusammengestellte Fallgruppen von Beispielen runden das dritte Kapitel über den einstweiligen Rechtsschutz nach erfolgter Beschlussfassung ab. Der Praktiker findet hier einschlägige Beispiele aus der Judikatur zu den anwendbaren Sicherungsmitteln in typischen gesellschaftsrechtlichen Konstellationen. Im vierten Kapitel (S 111 ff) befasst sich die Autorin mit dem einstweiligen Rechtsschutz vor der Beschlussfassung, eine Thematik, die aufgrund der befürchteten Eingriffe in die Willensbildung mittels richterlicher Stimmverbote oder Stimmgebote höchst umstritten ist. Die deutsche Rechtslage wird hierzu eingehend berücksichtigt (S 119 ff). Die Autorin bejaht im Zusammenhang mit der Durchsetzung syndikatsvertraglicher Stimmpflichten bei drohender Verletzung der Stimmrechtsbindung die Sicherung des Unterlassungsanspruchs mittels einstweiliger Verfügung gem § 381 EO (S 126 ff). Die hierfür angeführten Gründe überzeugen und lassen insb das in der Literatur vertretene Argument eines unzulässigen Eingriffs in die freie Willensbildung in den Hintergrund treten. Tatsächlich ist es nämlich nicht die Rechtsdurchsetzung und deren Sicherung durch eV, welche in diesen Fällen den Handlungsspielraum einschränkt, sondern bereits der Ab-