Reine Grundstücksvermietungen einer Gemeinde sind iSd § 2 Abs 3 letzter Teilstrich UStG 1994 umsatzsteuerlich relevant, wenn eine Vermietung im Sinne des österreichischen Zivilrechts vorliegt. Dafür muss das bedungene Entgelt zumindest 10 % des ortsüblich allgemein erzielbaren Mietzinses betragen. - VwGH 20. 9. 2023, Ra 2021/13/0082.