Um nicht eine steuerliche verdeckte Gewinnausschüttung auszuweisen, stellte die Prüferin des Finanzamtes rückwirkend eine Verrechnungsforderung (Rückgewähr eines zugewendeten Vorteils) in die Bilanz ein. Die Existenz einer solchen Forderung und deren Verzinsung wurden strittig. - VwGH 6. 9. 2023, Ra 2021/15/0027.