B-VG: Art 130
BWG: §§ 60, 70
Nach der stRsp des VwGH zu Akten der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls, dass dem Befehlsadressaten eine physische Sanktion angedroht wird, die bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzt. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist.