Das ElWOG 2010 und das GWG 2011 sehen vor, dass Strom- bzw Gasversorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern zur Leistung einer Grundversorgung mit Strom bzw Erdgas verpflichtet sind. Der Tarif dieser Grundversorgung darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Verbraucher bzw Kunden des jeweiligen Unternehmens versorgt werden. Der VfGH hat beschlossen, die Bestimmungen über die Grundversorgung mit Strom und Gas (§ 77 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 1 ElWOG 2010 sowie § 124 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 1 GWG 2011) von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. VfGH 3. 10. 2023, G 122/2023 ua.