Nach der Verordnung über die Bewertung von Kfz-Sachbezügen bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern ist der einkommensteuerpflichtige Sachbezug nur dann mit den bei der GmbH für die Privatnutzung angefallenen Aufwendungen begrenzt, wenn das exakte Ausmaß der privaten Kfz-Nutzung unzweifelhaft nachgewiesen ist. - VwGH 31. 8. 2023, Ra 2023/15/0071.