AuslBG: §§ 3, 18 Abs 12, § 28
Die Anwendung des § 18 Abs 12 AuslBG (EU-Entsendebestätigung) setzt ua voraus, dass der Ausländer zur Erbringung einer bloß vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder überlassen wird. Fehlt es bereits an dieser Voraussetzung, kommt es auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 18 Abs 12 AuslBG nicht mehr an.