Die Abgrenzung der Rechtsbegriffe "Krankheit" und "Behinderung" gestaltet sich in der Praxis oftmals schwierig und lässt sich auch mit einem Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch nicht immer bewerkstelligen. Im Laufe der Jahre hat die Judikatur - und hier vor allem der EuGH - mehrere Parameter herausgearbeitet, die eine "bloße" Krankheit zu einer Behinderung werden lassen. Diese Unterscheidung ist durchaus bedeutend, da in Bezug auf eine Behinderung ein allgemeines Diskriminierungsverbot herrscht (RL 2000/78/EG bzw § 7b BEinstG). Krankheit ist hingegen grds nicht in diesem Sinne als Diskriminierungsgrund zu beurteilen, wenn diesbezüglich auch - wie noch darzustellen sein wird - das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund einer Behinderung denkbar ist. In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (9 ObA 36/23v) hatte sich der OGH mit der Unterscheidung zwischen Krankheit und Behinderung auseinanderzusetzen, da die dortige Klägerin infolge einer Kündigung Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung begehrte (§ 7f Abs 1 letzter Satz BEinstG). Aus diesem Anlass sollen in der Folge die für die Unterscheidung maßgebenden Parameter näher beleuchtet werden.