PSG: §§ 9, 10, 27, 40
Stiftungszusatzurkunde
1. Auch die gerichtliche Bestellung oder Abberufung von Mitgliedern eines in der Stiftungsurkunde eingerichteten Beirats richtet sich nach § 27 PSG und den Grundsätzen der Rsp zu Mitgliedern des Stiftungsvorstands. Die Einleitung eines Verfahrens nach § 27 PSG (sowohl auf Bestellung als auch auf Abberufung von Organmitgliedern) erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Die Antragslegitimation ist im PSG nicht gesondert geregelt, weshalb die Grundsätze des außerstreitigen Verfahrens gelten (§ 40 PSG). Antragslegitimiert sind somit nur Personen, denen ein rechtliches Interesse zukommt. Dazu zählen (ua) aktuell Begünstigte, denen ein rechtliches Interesse (auch) am Vorhandensein vollständiger Stiftungsorgane zuzuerkennen ist (ErläutRV 1132 BlgNR 18. GP 30), ohne dass ihnen zusätzlich ein klagbarer Anspruch auf Zuwendungen oder Gestaltungsrechte oder sonstiger Einfluss auf die Privatstiftung zukommen müsste.