AktG: §§ 51, 152, 165
UGB: §§ 189a, 244
Mit dem Begriff "Kapitalverwässerung" werden unterschiedliche Phänomene bezeichnet. Grundsätzlich geht es um "Entwertungen" (Wertminderung des jeweiligen Anteils am Unternehmen) unter verschiedenen Blickwinkeln (wie Gläubigerschutz, Vermögensrecht oder Beteiligungsquote der Aktionäre). Als Schutz vor Verwässerung durch bloße Umschichtung bereits vorhandenen Kapitals ohne Aufbringung "neuer" Mittel normiert § 51 AktG daher, dass die Gesellschaft keine eigenen Aktien zeichnen darf (Abs 1) und auch "ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) [...] als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gem § 165 eine Aktie der Gesellschaft nicht übernehmen" darf (Abs 2). Damit soll eine Umgehung von § 51 Abs 1 AktG durch Schaffung einer rechtlich getrennten juristischen Person vermieden werden, die aber wirtschaftlich gesehen ihr Kapital aus dem Vermögen der AG (zumindest bis zu einem bestimmten Ausmaß) aufgebracht hat.