Der dt BGH hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet zur Auslegung der DSGVO hinsichtlich des Bestehens eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, bzw zu der insoweit bestehenden Möglichkeit eines Rückgriffs auf das nationale Recht und zum Begriff des immateriellen Schadens iSv Art 82 Abs 1 DSGVO. BGH 26. 9. 2023, VI ZR 97/22.