Bislang war eine Tätigkeit als Beamter - im Gegensatz zu Vertragsbediensteten - mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft unvereinbar (§ 20 lit a RAO). Diese Einschränkung auf Beamte hat der VfGH nun aber über Antrag des OGH als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH 5. 10. 2022, G 173/2022). Es sind keine sachlichen Gründe erkennbar, weshalb die Unvereinbarkeit mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft allein von der dienstrechtlichen Stellung des Organs abhängig sein soll, vielmehr ist die Unvereinbarkeit in der Bindung an Weisungen der obersten Organe begründet. Diese Weisungsgebundenheit besteht aber unabhängig von der Art der entgeltlichen dienstrechtlichen Stellung als Beamter oder Vertragsbediensteter. Die Aufhebung der Wortfolge "durch ernannte berufsmäßige Organe" in § 20 lit a RAO tritt mit Ablauf des 31. 10. 2023 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist somit auch Vertragsbediensteten eine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte verwehrt.