Eine Gerichtsstandsklausel in AGB ist wirksam vereinbart, wenn die AGB auf einer Website gelesen, heruntergeladen und ausgedruckt werden können und der schriftlich abgeschlossene Vertrag durch Angabe des Hyperlinks zu deser Website hinweist; nicht erforderlich ist, dass diese AGB durch Anklicken eines Feldes akzeptiert werden müssen. EuGH 24. 11. 2022, C-358/21 , Tilman; zu einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen.