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EuGH: Keine mehrheitliche Selbstausführungspflicht für bevollmächtigtes Mitglied einer Bietergemeinschaft

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiter: RA Dr. Matthias Öhler/RAA Mag. Caroline KulmhoferRdW 2022/571RdW 2022, 697 Heft 10 v. 17.10.2022

RL 2004/18/EG : Art 63

EuGH 28. 4. 2022, C-642/20, Caruter

In dieser Entscheidung hatte sich der EuGH mit einer nationalen Vergabevorschrift zu befassen, welche bestimmt, dass der Bevollmächtigte einer Bietergemeinschaft bei der späteren Auftragserfüllung selbst die Mehrheit der Leistungen ausführen muss. Nach dieser nationalen Regelung darf das Mitglied der Bietergemeinschaft die Kapazitäten anderer Mitglieder der Bietergemeinschaft nur insoweit beanspruchen, als er selbst mehrheitlich die Eignungskriterien erfüllt und die Leistungen mehrheitlich erbringt.

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