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Urheberrechtsverletzung - einstweilige Verfügung

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2022/572RdW 2022, 698 Heft 10 v. 17.10.2022

PatG: § 151b

UrhG: § 87c

§ 87c UrhG und § 151b PatG sind wortgleich; nach dem jeweiligen Abs 1 können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden. Zu 4 Ob 83/17k hat der Senat bereits ausgesprochen, dass § 151b PatG nicht auf die Frage eines Patenteingriffs abstellt, sondern auf die Sicherstellung eventuell patentverletzenden Materials. Auch § 87c UrhG stellt somit nicht auf die Frage eines Urheberrechtseingriffs ab, sondern auf die Sicherstellung eventuell urheberrechtsverletzenden Materials.

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