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Der Zinsenbegriff des § 11 Abs 1 Z 4 KStG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise

SteuerrechtPriv.-Doz. Dr. Christoph Marchgraber**Der Autor dankt Dr. Florian Brugger, Priv.-Doz. Dr. Kasper Dziurdź und Mag. Christoph Plott für die Diskussion und kritische Durchsicht des Manuskripts.RdW 2021/524RdW 2021, 654 Heft 9 v. 15.9.2021

Seit dem BBG 201411BGBl I 2014/40. sind Geldbeschaffungs- und Nebenkosten ausdrücklich vom Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 Z 4 KStG ausgenommen. Bei fremdfinanzierten Beteiligungserwerben von Dritten sind daher zwar die Zinsen abzugsfähig, die Geldbeschaffungs- und Nebenkosten unterliegen hingegen nach Maßgabe des § 12 Abs 2 KStG (potenziell) einem Abzugsverbot. Zinsen sowie Geldbeschaffungs- und Nebenkosten sind allerdings wirtschaftlich austauschbar. Denkbar wäre es etwa, dass auf Geldbeschaffungs- und Nebenkosten verzichtet wird, im Gegenzug aber höhere Zinsen verrechnet werden. Im Schrifttum wurde daher die Frage aufgeworfen, ob der Zinsenbegriff des § 11 Abs 1 Z 4 KStG einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zugänglich ist.22Vgl in diesem Sinne Mayr, Fremdfinanzierungszinsen für Beteiligungen und juristische Auslegungslehre, RdW 2014, 428 (431); weiters Marchgraber, Neues zum "Zinsenbegriff" des § 11 Abs 1 Z 4 KStG, ecolex 2017, 364 (365). Können abzugsfähige Zinsen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise in nicht abzugsfähige Geldbeschaffungs- und Nebenkosten umqualifiziert werden? Wenn ja, ist es auch umgekehrt möglich, Geldbeschaffungs- und Nebenkosten in Zinsen umzuqualifizieren?

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