Seit dem BBG 20141 sind Geldbeschaffungs- und Nebenkosten ausdrücklich vom Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 Z 4 KStG ausgenommen. Bei fremdfinanzierten Beteiligungserwerben von Dritten sind daher zwar die Zinsen abzugsfähig, die Geldbeschaffungs- und Nebenkosten unterliegen hingegen nach Maßgabe des § 12 Abs 2 KStG (potenziell) einem Abzugsverbot. Zinsen sowie Geldbeschaffungs- und Nebenkosten sind allerdings wirtschaftlich austauschbar. Denkbar wäre es etwa, dass auf Geldbeschaffungs- und Nebenkosten verzichtet wird, im Gegenzug aber höhere Zinsen verrechnet werden. Im Schrifttum wurde daher die Frage aufgeworfen, ob der Zinsenbegriff des § 11 Abs 1 Z 4 KStG einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zugänglich ist.2 Können abzugsfähige Zinsen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise in nicht abzugsfähige Geldbeschaffungs- und Nebenkosten umqualifiziert werden? Wenn ja, ist es auch umgekehrt möglich, Geldbeschaffungs- und Nebenkosten in Zinsen umzuqualifizieren?