AVG: § 3
EpiG: §§ 25, 32, 33
§ 3 AVG ist im Verhältnis zu den Regelungen in den Verwaltungsvorschriften bloß subsidiär anzuwenden und daher angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 33 EpiG hinsichtlich der Zuständigkeit für Ansprüche nach § 32 EpiG (Vergütung für den Verdienstentgang) nicht anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Anspruch nach § 32 EpiG zu Recht besteht oder nicht, sondern lediglich darauf, ob ein Anspruch nach dieser Bestimmung behauptet wird.