DSGVO: Art 5, Art 6, Art 9
Art 6 DSGVO regelt jene Tatbestände, die eine Verarbeitung von Daten rechtfertigen. Nach Art 6 Abs 1 Abs 1 DSGVO können auch mehrere Erlaubnisnormen nebeneinander bestehen (arg "mindestens eine der nachstehenden Bedingungen").