UGB: §§ 277, 283
COVID-19-GesG: §§ 1, 3a
Die Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses zum Firmenbuch wurde vom Gesetzgeber aus Anlass der COVID-19-Pandemie auf spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag ausgedehnt (§ 3a Abs 2 COVID-19-GesG) - somit auf das nach Art 30 der RL 2013/34/EU (BilanzRL) erlaubte Höchstausmaß.