AußstrG: § 6
WTBG: § 77
Im vorliegenden Fall erachtete das RekursG den Rekurs gegen Zwangsstrafenbeschlüsse als verspätet, den die Parteien (zwei Geschäftsführer und die Gesellschaft) am 17. 3. 2021 erhoben hatten. In erster Instanz (Einspruch gegen die Zwangsstrafverfügungen wegen unterlassener Einreichung des Jahresabschlusses) hatten sich die Parteien zulässigerweise durch einen Steuerberater vertreten lassen, der sich dabei auf eine Zustellvollmacht berief. Dessen ungeachtet nahm das ErstG am 2. 3. 2021 die Zustellung an die Geschäftsführer und die Gesellschaft direkt vor. Das RekursG hätte daher in Anbetracht des gegenteiligen Rekursvorbringens nicht ohne nähere Erhebungen davon ausgehen dürfen, dass die Zwangsstrafenbeschlüsse noch am selben Tag, sohin am 2. 3. 2021, an den Steuerberater weitergeleitet worden waren. Der Beschluss des RekursG war daher aufzuheben und dem RekursG die neuerliche Entscheidung aufzutragen.