Am 1. 10. 2021 tritt - mit coronabedingter Verspätung1 - der neue § 1159 ABGB in Kraft (BGBl I 2017/153).2 Nach neuer Rechtslage entspricht § 1159 ABGB im Wesentlichen dem § 20 Angestelltengesetz.3 Dadurch sollen überkommene Ungleichheiten zwischen Angestellten und Arbeitern behoben werden.4 Fraglich ist jedoch, wie sich die neue Rechtslage für freie Dienstnehmer darstellt.