Ein Unternehmer begehrte beim Finanzamt Verzugszinsen, weil ihm ein Umsatzsteuerguthaben erst nach jahrelangem Rechtsmittelverfahren gutgeschrieben worden war. Finanzamt und Verwaltungsgericht wiesen den Antrag ab. Das österreichische Recht kenne keine Verzugszinsen auf öffentlich-rechtliche Umsatzsteuerforderungen.