Bis zum 31. 12. 2024 wird die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer nur in Anspruch nehmen können, wer die Leitung seines gesamten Unternehmens im Inland hat. - VwGH 7. 5. 2021, Ra 2020/15/0115.
Bis zum 31. 12. 2024 wird die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer nur in Anspruch nehmen können, wer die Leitung seines gesamten Unternehmens im Inland hat. - VwGH 7. 5. 2021, Ra 2020/15/0115.