TSchVG: §§ 1, 15a
Sowohl der gemeinsame Vertreter nach § 15a TSchVG als auch der Kurator nach § 1 TSchVG sind - wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt - Vertreter der Anleihegläubiger. Ebenso wie die Bestellung des Kurators dient jene des gemeinsamen Vertreters (auch) dem Interesse der Anleihegläubiger an einer möglichst effektiven Durchsetzung ihrer Rechte. Der Kurator nach § 1 TSchVG nimmt dieses Interesse primär hinsichtlich der schuldrechtlichen Ansprüche der Gläubiger wahr, der gemeinsame Vertreter nach § 15a TSchVG nur iZm dem Pfandrecht. Die Stellung des gemeinsamen Vertreters iSd § 15a TSchVG weist also deutliche Züge einer Kuratel auf, sodass auch bei der "Auswahl" des gemeinsamen Vertreters die Grundsätze des "allgemeinen Kuratelsrechts" (zumindest sinngemäß) heranzuziehen sind (wie dies für den Kurator nach § 1 TSchVG in § 6 TSchVG ausdrücklich angeordnet ist ["nach den allgemeinen Vorschriften, welche sich auf Kuratoren beziehen"]).