FBG: §§ 16, 40
UGB: § 11
Wurde eine Gesellschaft nach § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht, ist ihre Fortsetzung (und somit Wiedereintragung) nicht möglich. Auch im Fall einer erforderlichen Nachtragsliquidation besteht keine Notwendigkeit, eine Wiedereintragung der Gesellschaft im Firmenbuch vorzunehmen. Nach der Rsp ist eine Firmenbucheintragung der Nachtragsliquidationsgesellschaft aber auch nicht ausgeschlossen und kann erfolgen, wenn es das Firmenbuchgericht für zweckmäßig erachtet.