Der VwGH hat beim EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet, um zu klären, ob eine Bestimmung des Empfängers der Lieferung eines Dreieckgeschäfts als Steuerschuldner auch dann vorliegt, wenn in der Rechnung, in der kein Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen wird, (lediglich) "Steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft" angegeben wird und der Rechnungsbetrag ausdrücklich als Nettobetrag bezeichnet wird. Sollte der EuGH dies verneinen, stellt sich die weitere Frage, ob eine solche Rechnungsangabe wirksam berichtigt werden kann und ob diese berichtigte Rechnung dem Empfänger zugegangen sein muss sowie, ob die Berichtigung auf den ursprünglichen Zeitpunkt der Rechnung zurückwirkt. Es stellt sich schließlich die weitere Frage, nach den Vorschriften welches Mitgliedstaats (nach österreichischem oder tschechischem Recht) sich die Rechnungsausstellung richtet. VwGH 8. 4. 2021, Ro 2020/13/0016 (EU 2021/0002).