In einem Vorabentscheidungsersuchen möchte das BFG vom EuGH wissen, ob eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung auch dann eintritt, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegen kann, weil die Leistungsempfänger der Dienstleistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher sind. Falls diese Frage bejaht werden sollte, möchte das BFG weiters wissen, ob die Berichtigung der Rechnungen gegenüber den Leistungsempfängern unterbleiben kann, wenn die Berichtigung der Rechnungen faktisch unmöglich ist (zB der Leistungsempfänger nicht mehr identifizierbar ist). BFG 21. 6. 2021, RE/7100001/2021.