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Verhängung der Höchststrafe wegen Meldepflichtverletzung

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2021/353RdW 2021, 439 Heft 6 v. 21.6.2021

ASVG: §§ 33, 111

VStG: § 19

Wegen der Beschäftigung eines DN ohne vorherige Anmeldung bei der SV ist die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von 5.000 € gegen den Geschäftsführer der GmbH aus spezial- und generalpräventiven Gründen vertretbar, wenn gegen den Geschäftsführer in den letzten drei Jahren bereits drei Geldstrafen wegen Meldepflichtverletzungen nach § 111 ASVG (in Höhe zwischen 2.200 € und 2.900 €), zwei Bestrafungen wegen Übertretungen des AuslBG und über 40 Verwaltungsstrafen im verkehrsrechtlichen Bereich verhängt wurden, und von durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist.

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