AngG: §§ 7, 36
WTBG: § 77 Abs 10
Personen, die für einen Berufsberechtigten tätig sind - in welchem Rechtsverhältnis auch immer -, dürfen gem § 77 Abs 10 WTBG während, innerhalb und anlässlich der Beendigung dieser Tätigkeit nur mit Zustimmung des Berufsberechtigten Aufträge oder Bevollmächtigungen von dessen Klienten selbst übernehmen oder dessen Klienten anderen Berufsberechtigten zuführen. Anders als eine Konkurrenzklausel bzw Klientenschutzklausel gilt das Verbot gem § 77 Abs 10 WTBG ex lege während der Vertragsdauer bis zur Beendigung des Rechtsverhältnisses mit dem Berufsberechtigten. Es handelt es sich um eine berufsspezifische Konkretisierung des Konkurrenzverbots nach § 7 Abs 4 AngG. Wird gegen dieses Konkurrenzverbot verstoßen, hat der DG Anspruch auf Ersatz des verursachten Schadens, wobei die Geltendmachung dieses gesetzlichen Anspruchs nicht den Regelungen und Beschränkungen der §§ 36 f AngG für vertragliche Konkurrenzklauseln unterliegt (insb auch nicht der Einkommensgrenze nach § 36 Abs 2 AngG).