ASVG: §§ 33, 111
VStG: § 19
Wegen der Beschäftigung eines DN ohne vorherige Anmeldung bei der SV ist die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von 5.000 € gegen den Geschäftsführer der GmbH aus spezial- und generalpräventiven Gründen vertretbar, wenn gegen den Geschäftsführer in den letzten drei Jahren bereits drei Geldstrafen wegen Meldepflichtverletzungen nach § 111 ASVG (in Höhe zwischen 2.200 € und 2.900 €), zwei Bestrafungen wegen Übertretungen des AuslBG und über 40 Verwaltungsstrafen im verkehrsrechtlichen Bereich verhängt wurden, und von durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist.