AVRAG: § 2d
ABGB: § 1431
Haben AG und AN vor Beginn einer Ausbildung keine schriftliche Rückzahlungsvereinbarung getroffen, kann der AN, wenn er nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Ausbildungskosten dem AG über dessen Initiative zurückzahlte, weil er der unrichtigen Ansicht war, dazu auch ohne besondere Vereinbarung nach § 2d AVRAG verpflichtet zu sein, den Betrag vom AG gem § 1431 ABGB wieder zurückfordern, weil er die Zahlung aus einem vom AG veranlassten Rechtsirrtum heraus grundlos geleistet hat.