ABGB: § 1157
AngG: § 18
Setzt der Anspruch eines AN auf einen (hier: auf einem Landesgesetz beruhenden) Fahrtkostenzuschuss neben der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus, dass der AN alle anspruchsbegründenden Tatsachen schriftlich gemeldet hat, so steht der Fahrtkostenzuschuss bei Fehlen einer entsprechenden Meldung nicht zu und kann sich der AN auch nicht darauf berufen, die AG hätte ihn auf die Möglichkeit des Bezugs eines Fahrtkostenzuschusses hinweisen müssen und habe daher ihre Fürsorgepflicht verletzt. Eine allgemeine Pflicht von AG, AN über ihre Rechte aufzuklären, ist aus der Fürsorgepflicht nämlich nicht abzuleiten und liegt im vorliegenden Fall auch kein besonderer Umstand vor, aus dem sich eine konkrete Pflicht der AG ergeben würde, den AN auf die Möglichkeit eines Fahrtkostenzuschusses hinzuweisen.