EpiG: §§ 20, 32
§ 32 Abs 1 Z 5 EpiG ist mit der Novelle BGBl 1974/702 in Kraft getreten und seither unverändert geblieben. Ausgehend vom klaren Wortlaut dieser Norm setzt ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang voraus, dass das Unternehmen des Anspruchswerbers "gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist"; Anspruchsvoraussetzung danach ist also eine Betriebsbeschränkung oder -sperre nach § 20 EpiG (unverändert seit der Stammfassung [WV] BGBl 1950/186).