ABGB: § 879
Eine (kommandit)gesellschaftsrechtliche Beschränkung der Gewinnausschüttung in Verbindung mit einem unbefristeten Abtretungsanbot (des Kommanditisten an den Komplementär) kann sittenwidrig sein. Ob tatsächlich Sittenwidrigkeit vorliegt, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls (und wurde hier von den Vorinstanzen zutreffend verneint).