Nach der sog "enge[n] Bestpreisklausel" dürfen die gebundenen Hotels im eigenen Onlinevertrieb keine günstigeren Zimmerpreise und Vertragsbedingungen anbieten als auf booking.com, wodurch ihnen insb die Möglichkeit genommen wird, die eingesparte Vermittlungsprovision vollständig oder teilweise in Form von Preissenkungen weiterzugeben und dadurch Kunden zu werben. Nach Ansicht des Kartellsenats des dt BGH ist die bis Februar 2016 von Booking.com verwendete sog "enge Bestpreisklausel" nicht mit dem Kartellrecht vereinbar. Die "enge Bestpreisklausel" ist weder nach Art 2 Abs 1 Vertikal-GVO vom Verbot des Art 101 Abs 1 AEUV gruppenfreigestellt noch ist die Anwendbarkeit des Art 101 Absatz 1 AEUV aufgrund einer Einzelfreistellung ausgeschlossen. BGH 18. 5. 2021, KVR 54/20.