Im vorliegenden Fall wurden werthaltigen Forderungen der zu sanierenden Bank auf ein Brückeninstitut übertragen. Die spätere rückwirkende Rückübertragung von Forderungen auf die "Bad Bank" ist zwar zulässig, darf aber nicht dazu führen, dass das Brückeninstitut als Bekl eines Anlegerprozesses in einem anderen Mitgliedstaat rückwirkend seine Passivlegitimation für dieses anhängige Verfahren verliert und bereits zugunsten der Kl in diesem Verfahren ergangene gerichtliche Entscheidungen in Frage gestellt werden. EuGH 29. 4. 2021, C-504/19 , Banco de Portugal ua; zu einem spanischen Vorabentscheidungsersuchen.