VersVG: §§ 166, 167
§ 167 Abs 2 VersVG enthält Regeln für die Auslegung der Erklärung, durch die der Versicherungsnehmer sein Gestaltungsrecht zur Bezeichnung der Bezugsberechtigten ausübt. Der Versicherungsnehmer kann danach auch "die Erben" als bezugsberechtigt bezeichnen und kommt dadurch dem Bestimmbarkeitserfordernis ausreichend nach. Es sind dann jene Personen begünstigt, die zur Zeit des Todes (des Versicherungsnehmers) nach dem Versicherungsnehmer als Erben berufen sind. Auf den Berufungsgrund kommt es nicht an; das Erbrecht kann sich auf Erbvertrag, Testament oder das Gesetz gründen. Die Bestimmung ist auch anwendbar, wenn mehrere Personen aufgrund verschiedener Erbrechtstitel nebeneinander als Erben berufen sind.