KSchG: §§ 6, 28, 29
Die gegenständlichen Klauseln betreffen einen klassischen Lebensversicherungsvertrag in Form einer Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht. Beide Klauseln verweisen zur Höhe der auszuzahlenden Rente auf die "im Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Tarife/Tarifgrundlagen".