Das BMA stellte jüngst auf seiner Homepage klar, dass Betriebsschließungen, die wegen Bestimmungen einer auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnung erfolgen müssen, der allgemeinen Sphäre zuzurechnen sind. Daher ist der AG in diesem Fall nicht zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, wenn er die betroffenen Beschäftigten im Rahmen ihres Arbeitsvertrags nicht anderweitig einsetzen kann (https://www.bma.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ-Arbeitsrecht.html ).