Entspricht eine Beschwerde nicht den in § 250 BAO angeführten Voraussetzungen (hier: fehlende Begründung), ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Dies gilt in Verfahren nach der BAO - anders als im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht oder im Zivilverfahrensrecht - auch für bewusst "leer" eingebrachte Beschwerden. VwGH 18. 1. 2021, Ra 2020/13/0065.