Nach Ansicht des Kartellsenats des dt BGH wird ein an einem Kartell beteiligter Auftragnehmer durch eine (insb von öffentlichen Auftraggebern verwendete) Schadenspauschalierungsklausel im Kaufvertrag jedenfalls dann nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, wenn die pauschalierte Schadenshöhe nach den bei Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Erkenntnissen gleichermaßen mit der Gefahr einer Über- wie einer Unterkompensation des Schadens verbunden ist und es beiden Vertragsparteien überlassen bleibt, jeweils einen ihr günstigeren hypothetischen Marktpreis und damit einen fehlenden oder geringeren oder auch einen höheren Schaden nachzuweisen. Mit einer solchen Klausel kann der Schadensersatzanspruch eines Kartellgeschädigten, der ein Produkt zu einem kartellbedingt überhöhten Preis erworben hat, grds wirksam in Höhe eines 15 % der Abrechnungssumme nicht übersteigenden Betrags pauschaliert werden. BGH Kartellsenat 10. 2. 2021, KZR 63/18.